Überparteiliche Motion: Keine Kostenüberwälzungen auf OrganisatorInnen nicht-kommerzieller, ideeller oder politischen Veranstaltungen

Der Gemeinderat wird aufgefordert, dass die Stadt Biel bei Veranstaltungen mit ideellem, politischem oder nicht-kommerziellem Charakter auch zukünftig auf eine Weiterverrechnung von Polizeikosten verzichtet und dies im Ortspolizeireglement der Stadt Biel entsprechend festschreibt.
Begründung:
Das neue kantonale Polizeigesetz (PolG) sieht die Verrechnung der Kosten polizeilicher Leistungen durch die Gemeinde an Organisatorinnen und Organisatoren von Veranstaltungen vor: OrganisatorInnen nicht-kommerzieller, ideeller oder politischer Veranstaltungen können neu zur Kostenübernahme polizeilicher Aufgaben gezwungen werden, falls es zu Gewalttätigkeiten kommt. In Artikel 54 ist als Grundsatz festgeschrieben, dass bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt worden ist, die Gemeinden der Veranstalterin oder dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Personen die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung stellen kann. Diese Kann-Formulierung spricht den Gemeinden ein Ermessen zu. Ob und in welchem Umfang Kosten weiterverrechnet oder erlassen werden, entscheidet alleine die Gemeinde. Die MotionärInnen finden die Übertragung von Polizeikosten insbesondere bei politischen Kundgebungen untragbar. Wenn OrganisatorInnen und Teilnehmende politischer Demonstrationen und Kundgebungen zukünftig das Risiko eingehen, im Anschluss für Polizeikosten von bis zu 30’000 Franken aufkommen zu müssen, würden die Grundrechte auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht höchst problematisch.

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